Sollten wir das Recht verlassen?

Der hier abgedruckte Essay basiert auf der Verteidigungsrede zur Dissertation der Autorin. In ihm erläutert sie ihre Erkenntnisse und verbindet die Themen der Dissertation spielerisch mit Kurzgeschichten der Autorinnen Ursula le Guin und N.K. Jemisin. Die Dissertation von Anne-Marlen Engler ist unter dem Titel »Rechts(t)räume. Territoriale Souveränität, Flüchtlingslager und Transformationen des Rechts im Deutschen Rechtsstaat« 2025 bei Velbrück Wissenschaft erschienen.

Sollten wir das Recht verlassen?

Von Anne-Marlen Engler

Die amerikanische Science-Fiction Autorin Ursula le Guin veröffentlichte 1973 die Geschichte »The Ones Who Walked away from Omelas«. Sie spielt in der fiktiven Stadt Omelas in einer nahen oder fernen Zukunft. Die Omelianer*innen sind eine moderne Gesellschaft, die durchweg glücklich im Einklang mit ihrer eigenen Spiritualität und der Natur lebt. Diese Gesellschaft hat allerdings einen Haken. Sie basiert auf dem Leiden eines jungen Kindes, das in einem Keller eingesperrt ohne Licht, menschlichen Kontakt und nur mit minimaler Nahrung und Kleidung versorgt geradeso überlebt. Es wurde nicht in diesem Keller geboren und kann sprechen, ist aber nach Folter und der Abwesenheit von Menschen bis auf den immer gleichen Satz »I will be good« verstummt. Alle Omelianer*innen besuchen dieses Kind im Laufe ihrer Kindheit einmal und lernen, dass ihr Glück auf seinem Leiden basiert. Es gibt unter den glücklichen Omelianern jedoch solche, die diesen Zusammenhang nicht mehr ertragen. Da sie einerseits die untrennbare Verknüpfung vom Leid des Kindes mit dem Glück der Omelianer*innen erkennen und andererseits nicht daran glauben, dass das Kind jemals wieder glücklich werden könne, sehen sie für sich keine andere Möglichkeit, als der Gesellschaft als Ganzes den Rücken zu kehren. Sie verlassen also Omelas in der Hoffnung, an einem anderen Ort eine Gesellschaft aufzubauen, die kein wortwörtliches Kind im Keller hat, und werden zu den titelgebenden »ones, who walked away from Omelas«.

Was für eine bildhafte, was für eine schreckliche Geschichte! Auf der einen Seite eine absolut glückliche Gesellschaft, auf der anderen Seite ein Kind wie man es nicht mehr verkümmern, unterwerfen und im Stich lassen könnte. Bildhaft ist sie aber nicht nur wegen der vermeintlich glücklichen Gesellschaft, die dann wiederum auf der absoluten Verrohung eines unschuldigen Kindes basiert, sondern auch wegen der Entscheidung der widerständigen Omelianer*innen, als einzigen Ausweg die Gesellschaft der Omelas als Ganzes zu verlassen. Können uns diese Bilder etwas über das moderne Recht sagen? Der Philosoph Giorgio Agamben würde sagen: Ja. Alles. Denn das moderne Recht ist laut ihm unaufhebbar mit der Produktion des nackten, rechtlosen Lebens, sprich dem Kind im Keller, verknüpft. Das Bild des nackten Lebens, bzw. die Figur des homo sacer, eines rechtslosen Wesens, als zentraler Bestandteil der Analyse moderner, westlicher Rechtsstaatlichkeit hat auch als analytisches Instrument vor allem im Migrationsrecht vermehrt Anklang gefunden, da Agamben selbst den Flüchtling als Prototyp eines homo sacer hervorhebt. Lager – und aktuell vor allem Flüchtlingslager – sind für ihn die Orte, an denen die Produktion nackten Lebens sichtbar wird: es sind rechtslose Räume. Diese Produktion von Rechtslosigkeit wiederum stellt laut Agamben die eigentlich moderne rechtliche Normativität, den nomos der Moderne, dar. Ein so korrumpiertes, Leid kreierendes Recht kann man nicht retten, man muss es verlassen, deaktivieren und nutzlos machen.

Die dem Buch »Rechts(t)räume« zugrundeliegende Dissertation hat jedoch einen anderen Argumentationsweg eingeschlagen: In ihr wurde die These vertreten, dass solche bildhaften und apodiktischen Analysen des modernen Rechts dessen komplexem Wirken als sozialer Norm nicht gerecht werden. Sie hat dem folgend einen Blick auf das vermeintliche Kind im Keller des modernen Rechts – die Ausnahme – geworfen, und dann den Erkenntnisgewinn dieses Blickes selbst dekonstruiert. Sie hat damit auch das von Agamben und auch anderen Kritikern des Rechts oftmals vertretene Primat des Sich-Entziehens, wie es ja auch die unzufriedenen Omelianer*innen tun, als einzige sinnvolle Handlungsmöglichkeit hinterfragt. Vermeintlich logischen, geschlossenen Erklärungen oder Ableitungen des Rechts, etwa aus kapitalistischen Interessen, hat es die Komplexität des Rechts der Rechtswirklichkeit anhand der empirischen Erforschung von zwei deutschen Flüchtlingsunterkünften entgegengesetzt.

Wie aber erforscht man das Recht der Rechtswirklichkeit? Das Buch »Rechts(t)räume« entwickelte dabei zunächst eine rechtssoziologische Perspektive auf Recht, die wie erwähnt teilweise korrigierend in aktuelle rechtsphilosophische Erklärungen über modernes Recht eingreift, und ging in Bezug auf das Recht der Rechtswirklichkeit grob von den drei folgenden methodologischen, rechtssoziologischen Prämissen aus:

  1. Modernes Recht als formal-rationales, also in formellen Prozessen zustandegekommenes, Recht lässt sich weder lediglich direkt kausal aus gesellschaftlichen Verhältnissen, etwa Produktionsverhältnissen, ableiten, noch gilt es nur dann, wenn es kausal für individuelle oder institutionelle Handlungen wird, also stets zur Wirkung kommt. Es entwickelt sich vielmehr relational autonom, das heißt in Beziehung zur Gesellschaft, und die Möglichkeit seiner Nicht-Anwendung zeigt gerade, dass es als normative Ordnung keine rein unterwerfende Handlungsanweisung ist. Es auf die Perspektive einer zentralen souveränen Unterwerfung zu reduzieren, verkennt auch, dass es von unser aller Anwendung, sprich den rechtlichen Praxen, lebt.
  2. Sichtbar werden diese Beziehungen – und auch die Gestaltungsspielräume der Rechtsanwender*innen – unter anderem in Kollisionen rechtlicher Rationalitäten, die wie Risse im vermeintlich geschlossenen System des Rechts die Integration gesellschaftlicher Prozesse aufzeigen. Besonders sichtbar werden sie aber auch in Paradoxien, die sich in der Rechtspraxis ergeben.
  3. Rechtliche Räume – und damit auch die untersuchten Flüchtlingsunterkünfte – sind entsprechend nicht lediglich davon geprägt, dass in ihnen Recht angewendet wird oder nicht, sie sind auch keine klar abgrenzbaren Container, in denen dann das »Vorhandensein« von Recht innerhalb eines gewissen Bereichs erforscht wird. Vielmehr werden sie durch Recht konstruiert und formen Recht selbst, etwa durch die Rechtsanwendungen der von den rechtlichen Regelungen Adressierten oder Betroffenen.

Diese rechtssoziologischen Perspektiven auf Recht begründeten die Forschungsperspektive des »wie«, also wie Recht regelt, angewendet wird, in Anspruch genommen wird oder wirkt, statt der »ob-Perspektive«, also etwa ob Recht gilt oder nicht. Die konkreten Forschungsfragen ergaben sich dann jedoch induktiv aus dem einerseits mittels Interviews erhobenen Datenmaterial sowie andererseits dem Recht als empirischer Datengrundlage selbst. Entsprechend der methodologischen Annahmen untersuchte die Arbeit drei Ebenen der Rechtswirklichkeit:

  1. Die Ebene der rechtlichen Konstruktion der Unterkünfte.
  2. Die Ebene der Rechtsanwendung auf institutioneller Ebene, das heißt auf Ebene der Verwaltungsbehörden.
  3. Die Rechtsanwendung der im Feld beteiligten zivilen Akteure und hier vordergründig der Bewohner*innen der Unterkünfte, der Geflüchteten.

Dabei zeigten sich zunächst auf der Ebene der rechtlichen Regelung der deutschen Flüchtlingsunterbringung zahlreiche rechtliche Graubereiche, aber auch insgesamt ein Mangel an rechtsdogmatischer Literatur. Zugleich ist die Menge an rechtlichen Regelungen, die die Unterbringung betreffen, groß und reicht von Menschenrechten und EU-Recht bis hin zu kommunalen Satzungen. Daraus entwickelte sich die Forschungsfrage welche zentralen Rationalitäten in die bundesrechtlichen Regelungen der Unterbringung einfließen und wie sie sich zueinander verhalten, miteinander kollidieren und rechtlich ungeklärte Graubereiche erzeugen. Dabei ergab die Analyse der rechtlichen Regelung, dass die Rationalität einer ordnungspolitischen Funktion der Unterbringung dazu führt, dass die Unterbringung als Teil des Asylverfahrens ordnend, stark pflichtenorientiert und grundrechtseingreifend normiert wird. Diese Rationalität kollidiert mit anderen Rationalitäten, etwa der Unterbringung als gewährleistungsrechtlicher Existenzsicherung sowie ambivalenten europarechtlichen Einflüssen und dominiert diese. Exemplarisch wurde dies anhand des rechtsdogmatischen Streits über die Geltung von Art. 13 GG, also der Unverletzlichkeit der Wohnung, in Flüchtlingsunterkünften sowie dem konkreten Umgang mit der Corona-Pandemie in den Unterkünften gezeigt.

Auf einer zweiten Ebene unterhalb der abstrakten Rationalitäten zeigte sich zunächst in den Verwaltungspraxen, dass die Behörden zunehmend auf private Unternehmen zugreifen, um den Betrieb der Unterkünfte aufrechtzuerhalten. Auch wenn die ordnungspolitische grundrechtseinschränkende Rationalität auf rechtlicher Ebene dominieren mag, führen also die gewährleistungsrechtlichen Aspekte dazu, dass die Privatisierung der Unterkünfte uneingeschränkt möglich scheint. Zugleich zeigte die Auswertung und Codierung der durchgeführten Interviews, dass starke Sicherheitslogiken die Anwendung des Rechts und den Alltag in den Unterkünften prägen. Ganz grundsätzlich findet sich auf dieser Ebene eine enorme Vielzahl an rechtlichen Regelungen. Hier stellte sich demnach die Forschungsfrage, wie die verschiedenen Akteure die Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts ausfüllen, die sich durch die Fragmentierung und Verästelung der vielen unterschiedlichen rechtlichen Regelungen eröffnen. Zentral waren hier die Interviews mit den Behördenmitarbeitenden, Anwälte, Sozialarbeiter*innen und rechtlichen Beratungsstellen. Hier zeigte sich unter anderem, dass die durchaus bestehenden Bemühungen der Akteure im Feld, die Bewohner*innen der Unterkünfte zu stärken, auf Grund der starken rechtlichen Prekarisierung der Bewohner*innen der Unterkünfte durch die ordnungspolitische Rationalität und den mit ihr einhergehenden Sicherheitslogiken ins Leere liefen: selbstbindende Gewaltschutzkonzepte, Soll-Vorgaben beim Schutz vulnerabler Gruppen, dezentrale Beschwerdemöglichkeiten die auf Eigeninitiative setzten, und Ombudpersonen, die selbst im komplexen System der Unterkünfte agieren mussten, halfen als Hebel gegen strukturelle, rechtliche bedingte Prekarisierung der Bewohnenden nicht.

Und schließlich auch auf Ebene der Bewohner*innen und der zivilen Akteure im Feld ergab sich schnell, dass komplexe und durchaus unterschiedliche Erfahrungen mit und Einstellungen zum Recht vorhanden waren. Die Forschungsfrage, die sich hieraus entwickelte, war, wie die einzelnen Akteure und Betroffenen das Recht für sich in Anspruch nehmen (können) oder auch nicht. Und auch hier zeigte sich ein weiteres Mal ein äußerst komplexes Bild, bei dem etwa ein Rechtsaktivismus teils mit dem Ziel rechtlicher Veränderung, teils mit dem einzigen Ziel der Generierung medialer Berichterstattung begonnen wurde. Teils bewirkten Urteile im Sinne der Betroffenen in der Praxis keine Veränderung: Die ersten Verwaltungsgerichtsurteile, die die Unverletzlichkeit der Wohnung feststellten, hatten etwa keine restriktivere Praxis der Sicherheitsfirmen beim Betreten der Zimmer zur Folge. Auf der anderen Seite hatten während der Corona-Pandemie Eilverfahren vor den Verwaltungsgerichten und die damit einhergehende mediale Öffentlichkeit teilweise Veränderungen im Sinne der Bewohner*innen zur Folge, auch wenn diese in späteren Hauptsacheverfahren nicht als rechtlich geboten beurteilt wurden. Auch bei den Bewohner*innen der Unterkünfte selbst war der Bezug zum Recht komplex: Die rechtliche Prekarisierung führte zu einer erschwerten Rechtsmobilisierung, etwa weil die Kostenerstattung für Anwälte in Gerichtsverfahren unklar war, die mit dem rechtlich »neuen« Thema Unterkunft nicht sicher zu gewinnen waren. Aber auch weil die Unterbringung, auch wenn sie im Alltag zahlreiche Probleme und Gefahren mit sich bringt, als Luxusproblem im Vergleich zum Aufenthaltsstatus wahrgenommen wurde, mobilisierten die interviewten Bewohner*innen das Recht weniger. Dass es sich hier um eine nicht unbedingt aussichtsreiche und komplexe rechtliche Lage handelt, zeigte sich wiederum auch in der geringen Zahl an Anwält*innen in diesem Feld. Gleichzeitig fanden die Bewohnenden eigene, teils subtile Umgänge mit dem Recht, und positionierten sich weder als reine Opfer noch als Helden, sondern hatten oftmals einen starken Bezug auf eine eigene Rechtssubjektivität. Das starke Unrechtsbewusstsein der Bewohner*innen, etwa gegenüber den ausufernden Befugnissen der Sicherheitsfirmen, bestand so auch jenseits eines konkreten Rechts- oder Anspruchswissen.

Kommen wir nun zur Geschichte von Ursula le Guin zurück, könnte man natürlich fragen, weshalb man überhaupt auf so vereinfachte Bilder eingehen sollte, wenn sie denn die Rechtswirklichkeit offensichtlich nicht fassbar machen können. So einfach ist es meiner Meinung nach aber auch wieder nicht. Denn erstens es ist es nun einmal die fundamentale Aufgabe des Rechts, Recht und Nicht-Recht zu unterscheiden: Das Recht muss also gewissermaßen so tun, als ob es genau diese Dichotomien der glücklichen Gesellschaft hier und dem Kind im Keller dort geben würde, es muss eine Rechtsfrage entscheiden, und sich als autonom gegenüber sämtlichen gesellschaftlichen Einflüssen fingieren, um seine Eigenständigkeit zu bewahren. Ziel meines Promotionsvorhabens war es, diese Aufgabe des Rechts ernst zu nehmen und nicht zu unterschätzen, zugleich jedoch mit einem rechtssoziologischen Blick verständlich zu machen, dass diese Fiktion eines reinen Rechts selbstverständlich niemals in der Rechtswirklichkeit bestehen kann – und dies auch nicht sollte. Denn es sind gerade die Widerstände, die Risse, die Verweigerungen, die Paradoxien, die Veränderungen eines vermeintlich geschlossenen Systems möglich machen.

Und zweitens ist die Geschichte vom Kind im Keller gewissermaßen prominent. Es gibt eine ganze Reihe von Rechtskritiken, die genau auf diese einfachen Bilder rekurrieren, sei es in den Migrationwissenschaften oder der allgemeinen philosophischen Rechtskritik, und die Gefahr laufen, ihren Bezug zu ihrem Gegenstand, dem Recht selbst, zu verlieren.

In jedem Fall war ich erleichtert, zu erfahren, dass die ebenfalls amerikanische Science-Fiction Autorin N.K. Jemisin als Antwort auf Le Guins Geschichte 2018 die Geschichte »The Ones Who Stay and Fight« verfasste. Statt einfacher Antworten plädierte auch »Rechts(t)räume« dafür, nicht den unbefleckten Weg der Rechtskritik zu wählen, sich vom aktuellen Recht als ganz und gar falschem abzuwenden und den Blick auf ein ganz und gar gutes, anderes Recht zu wenden. Denn, und hier komme ich zu den zuvor vorgestellten methodologischen Prämissen zurück, modernes Recht kann auch als geteilter Weltbezug verstanden werden, über den Vorstellungen vom richtigen und guten Leben für alle verhandelt und mit einer anderen Zeitlichkeit fixiert werden können. Dies gilt für fragwürdige Plädoyers für ein immer glückliches Omelas ebenso wie für die Kritik am leidenden Kind im Keller. Dies ist gerade heutzutage relevant, um für den Erhalt des Rechts plädieren zu können, wo es Emanzipation schützt. Recht als Recht der Rechtswirklichkeit ist komplex, reproduziert Leid und sollte nicht als naiv affirmiert werden. Es ermöglicht aber auch Emanzipation und ist Ausdruck dessen, dass wir alle als soziale Wesen von anderen abhängig sind – auch wenn dieses generelle Prekär-Sein in der Welt mit sozialen Hierarchien verwoben ist, in denen manche weniger als andere eine rechtliche Schlechterstellung erfahren und von rechtlichen Regelungen entsprechend weniger profitieren oder gar unter ihnen leiden.

Um den Blick überhaupt auf die Potenziale des modernen Rechts zu wenden, muss aber zuerst einmal fernab von ästhetischen Bildern, Idealisierungen oder Vereinfachungen die Komplexität des Rechts im deutschen Rechtsstaat verstanden werden. Hierzu versucht das Buch »Rechts(t)räume« einen Beitrag zu leisten.

Anne-Marlen Engler promovierte in den Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin. Ihre Forschung führte sie immer wieder in aktivistische Rechtskämpfe rund um die deutsche Flüchtlingsunterbringung, zuletzt nach Lesbos im Rahmen ihres Referendariats.

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