Für das Velbrück Magazin betrachtet Rüdiger Lautmann den Abgrenzungsdiskurs der Rechtswissenschaften zu den Sozialwissenschaften. Er fragt sich, warum Rechts- und Sozialwissenschaften heute einander fremder sind als jemals zuvor, obwohl sie sich beide mit gesellschaftlichen Konflikten und der Art und Weise, wie sie geregelt werden, auseinandersetzen. In seinem 2025 bei Velbrück Wissenschaft erschienen Buch »Die Idee des Sozialen im Denken des Rechts. Ein Jahrhundert streitiger Diskurse« vertieft der Autor diese Überlegungen.

Der Abgrenzungsdiskurs der Rechtswissenschaftstheorie.
Wissenssoziologische Beobachtungen zur juristischen Dogmatik
Von Rüdiger Lautmann
Manuskript eines Vortrags an der Univ. Marburg am 12. Dezember 2024
In den letzten drei, vier Jahren habe ich mich wieder einmal intensiv mit dem Stand der Rechtswissenschaft beschäftigt, ausgehend von den beiden Workshops, die die Sektion Rechtssoziologie in der Deutschen Gesellschaft für Soziologie zu den Abgrenzungsstreitigkeiten um 1900 und 1970 zwischen Jurisprudenz und Soziologie veranstaltet hat. Zu Ende kann diese Geschichte niemals sein. Denn beide Wissenschaften befassen sich mit demselben Gegenstand: den gesellschaftlichen Konflikten und wie sie geregelt werden. Sie fragen nach dem Zustandekommen von Ordnung und Frieden und beschäftigen sich mit dem Verhältnis der unterschiedlichen Interessen. Sie tun das mit den gleichen Mitteln, nämlich mit Ideen und Worten. Trotz dieser inneren Verbundenheit sind Rechts- und Sozialwissenschaften heute weiter voneinander entfernt als jemals zuvor.
Welchen Einfluss haben wir in der Soziologie auf die Produktion von Recht? Haben wir überhaupt einen? Auf welche Weise reserviert die Jurisprudenz das für sich? Das ist doch ein schönes Thema für die Wissenschaftsforschung – und für die Rechtssoziologie, nicht wahr? Die Rechtswissenschaft ist bestrebt, sich nach innen abzuschließen und dabei auf Distanz zu den anderen Gesellschaftswissenschaften zu halten. Von außen betrachtet fällt das auf und generiert die Forschungsfrage: Was geht hier vor? Wie wurde die Abschottung bewerkstelligt?
In meinem Projekt untersuche ich den juristischen Methodendiskurs von 1870 (Rudolf von Jhering) bis zur Gegenwart, wie ich es auf dem Kongress in Innsbruck im September vorigen Jahres vorgestellt habe. Der zu betrachtende Stoff – die Literatur zu den Vorgehensweisen der Jurisprudenz – erwies sich als schier unüberschaubar. Um die Aufgabe zu bewältigen, habe ich mich auf eine enge Fragestellung konzentriert: Wo und in welcher Weise werden sozialwissenschaftliche Argumente in die Interpretation der Rechtsnormen hineingenommen oder aber ausgeschlossen? Mit diesem Thema verbinden sich viele Debatten der Rechtstheorie, ja es scheint ein Angelpunkt in der juristischen Selbstreflexion zu sein.
Wie bin ich empirisch vorgegangen? Die sich anbietenden Materialien aus Publikationen, Konferenzen und dokumentierten Ereignissen wurden solange durchforstet, bis sich Strukturen zeigten und bei weiterer Lektüre bestätigten. So ließ sich ein Bild des Diskurses zeichnen, empirisch verankert in den Analysen der vorhandenen Textmassen. In der qualitativen Sozialforschung ähnelt das populären grounded theory.
Heute berichte ich nun über einen speziellen Teil meiner Recherchen, nämlich zur unmittelbaren Gegenwart. Das bedeutet über das Vierteljahrhundert seit der Tausenderwende – für einen historischen Blick durchaus noch die ›Gegenwart‹. Jetzt endete die Themenexplosion von 1970, die Akteure hatten das Feld verlassen oder gingen allmählich in den Ruhestand. Eine Zäsur war allerdings nicht feststellbar; ein abrupter Abbruch wie 1914, 1933 oder 1945 hatte jetzt nicht stattgefunden. Die Gegenwart zu betrachten bedeutet, die historische Rekonstruktion zu verlassen. Ein methodisches Problem! Ein Diskurs kann verlässlich nur für zurückliegende Zeitperioden untersucht werden; alles andere mündet in Spekulation oder Mitwirkung. Wie ist diesem Dilemma zu entgehen, wenn denn unsere Arbeit einen Wert für die Praxis der Jurisprudenz haben soll? Diese Frage sei auch Ihnen vorgelegt.
In der Berichtszeit hat sich ein neues Fach konstituiert; es nennt sich Rechtswissenschaftstheorie und will mehr sein als die herkömmliche juristische Methodenlehre à la Larenz. Was hier verhandelt wird, möchte ich mit drei Topoi charakterisieren: Rechtsdogmatik – Selbstand – Normativismus.
1. Zum Stellenwert der Rechtsdogmatik
Zum Stellenwert der Rechtsdogmatik fanden mehrere Tagungen statt, die Vorträge wurden veröffentlicht. Man einigte sich auf den Wert der Dogmatik; sie sei das »Herzstück« der deutschen Rechtswissenschaft (so Alexander Stark 2020: 21, mit vielen Belegzitaten). Sie gilt als »spezifisch deutsch(sprachiger) Beitrag zum sich internationalisierenden rechtswissenschaftlichen Diskurs« (Matthias Jestaedt 2011). Interessanterweise gibt es keine einheitliche und exakte Definition von Dogmatik, sondern nur Charakterisierungen. Wie diese Denkweise im Einzelnen verfährt, ist nicht leicht auszumachen. Sie gilt sogar als eine black box, »über deren Inhalt nur implizites Wissen existiert« (Christian Bumke 2017).
Pierre Bourdieu hat mit bitteren Worten auf den Kult des Textes verwiesen, auf den Primat der Doktrin und der Exegese, der Theorie und der Vergangenheit. Mit seinem Habitus- und Feldkonzept durchleuchtete er den Einfluss und großen Erfolg, ja die ›symbolische Gewalt‹ der Jurisprudenz in den gesellschaftlichen Verhältnissen (Bourdieu 1987: 850; vgl. dazu Nour Sckell 2020: 244–256; ferner Andrea Kretschmann 2019).
Die Produkte der Rechtsdogmatik wollen innerhalb der juristischen Arbeit verwendet werden und durch breite, eventuell höchstrichterliche Anerkennung auch Geltung erlangen. Der normative Status rechtsdogmatischer Erkenntnisse blieb aber seltsam unbestimmt. Bilden sie eine ›Rechtsquelle‹? In einer streng rechtsstaatlichen Sicht dürfen sie keine Letztbegründung juristischer Entscheidungen sein. Die Rechtsdogmatik, die ja ihre eigene Methodologie schreibt, geriet in einen Zwiespalt: Sollte sie ihren mühsam errungenen Einfluss auf die Rechtspraxis selbst entwerten? Das forderte die Rechtswissenschaftstheorie zu einigen Manövern heraus, in dem sie das Dilemma mit den gewohnten Mitteln bearbeitete: mit Unterscheidungen, Metaphoriken und neuen Begrifflichkeiten. Schon das Wort ›Quelle‹ enthielt ein vielfältig ausdeutbares Bild – was entsprang da woher, und wer schöpfte daraus was und wofür? Am Horizont erschien eine vierte Kraft in der herkömmlichen Dreiteilung der staatlichen Gewalten, als gebe es neben Legislative-Exekutive-Judikative auch eine juristische ›Prudentive‹ – eine Rechtsgewinnung aus der Dogmatik. So zielen manche Dogmatiker darauf, »kraft wissenschaftlicher Überlegenheit an der Rechtsgewinnung beteiligt zu sein« (so Jestaedt).
Notabene: die Rechtslehre arbeitet unter dem Grundrechtsschirm der Wissenschaftsfreiheit: Sie muss sich nicht politisch verantworten, allenfalls disziplinarrechtlich. Viele vage Formulierungen kamen in Umlauf, um die Nähe oder gar Identität zwischen dogmatischer Rechtsforschung und praktischer Rechtsverwirklichung zu benennen. Die gefundenen Bilder und Umschreibungen sind beeindruckend; sie verbergen durchaus nicht die Grenzüberschreitung.
So werden Dogmatiktexte in derselben Sprechweise formuliert wie Entscheidungsgründe (Hubert Rottleuthner 2021) – copy & paste kann genutzt werden. In den heutigen Großkommentaren schreiben Wissenschaftler* und Praktiker* ungetrennt nebeneinander. Dort betreiben sie keine Systematisierung, sondern leisten Praxishilfe und möchten damit in höchstrichterlichen Urteilen auftauchen. Unübersehbar herrscht das Bemühen, dogmatische Erkenntnisse umstandslos für die Entscheidung realer Konflikte einzusetzen. Die Mitwirkung an den Erläuterungsbüchern »zielt ihrer Anlage nach nicht auf neue Erkenntnisse, sondern auf die aktualisierende Administration von im Kern bekanntem Wissen« (Nils Jansen 2018) Sie dreht sich daher statt um Wahrheit eigentlich um Geltung.
2. Selbstand der Rechtswissenschaft
Ein merkwürdiges Wort – Selbstand. In der Wissenschaftsforschung war es unbekannt, bis die Rechtswissenschaftswissenschaft – noch so ein merkwürdiger Ausdruck – es einführte. Die Verwendung des Worts und seiner Bedeutung signalisiert ein Risiko, etwas Gewagtes, das eben nicht ohne Weiteres von selbst aufrechtsteht. Es wird postuliert, dass dieses Fach prinzipiell keine Zufuhr oder Stützung von außen brauche.
Die Wahl eines wenig gebräuchlichen Terminus – als Fachbegriff taucht er heute nur gelegentlich in philosophisch-theologischen Texten auf – deutet auf eine ungewöhnliche Unternehmung hin. Wir haben es mit Bemühungen der akademischen Jurisprudenz zu tun, sich des eigenen Wissenschaftscharakters zu vergewissern, obwohl dieser ihr angesichts ihrer Tradition und Institutionalisierung kaum je ernsthaft bestritten worden ist.
Um einen ›Selbstand‹ zu begründen, begab man sich auf die Suche nach dem ›Proprium‹ der Rechtswissenschaft, also ihr unverwechselbares Charakteristikum oder Alleinstellungsmerkmal. Der so überschriebene Sammelband dokumentierte die Referate aus einer Runde juristischer Ordinarien, die sich 2006 in einem bayerischen Kloster versammelt hatten (Christoph Engel u.a. 2007). Das Eigentümliche an der juristischen Eigentümlichkeit war die Nähe zur self-fufilling prophecy. Die Frage, von Juristen an Juristen gestellt, forderte positive Reaktionen heraus. Wer, zumal als Professor, hätte seinem Fach den unverwechselbaren Kern abgesprochen? So enthielten denn auch die 300 Seiten des Berichtsbandes eine Fülle von ›Propria‹.
Die Rechtswissenschaft demonstrierte ihre Resilienz gegenüber Erosion und Infiltration. Freilich verhinderten die Zugangshürden durch den dogmatischen Denkstil und die lange Ausbildung jede ernsthafte Einmischung bereits im Vorfeld. Auch war die Institutionalisierung aller Rechtsberufe nirgends angetastet oder infrage gestellt worden. Die gesetzlich festgelegte Formalqualifikation für Anwälte und Beamte, die reiche Ausstattung der Fakultäten, die breite Landschaft fachlicher Medien sowie das von der Bevölkerung zugemessene Prestige taten ein Übriges. Es musste wohl ein Frühwarnempfinden sein, das die Frage nach dem Proprium aufs Tapet brachte.
Der erwünschte ›Selbstand‹ der Rechtswissenschaft gerät mittlerweile von drei Diskurslinien her zunehmend unter Druck:
- durch die wachsende Internationalisierung des juristischen Gesichtskreises,
- durch die vergleichende Betrachtung der Rechtskulturen sowie
- durch die unvermindert anhaltende Aufforderung zu einer Interdisziplinarität.
3. Normativismus
Die erkenntnistheoretische Crux aller dieser Diskurse bildet die Figur Sein-vs.-Sollen. Die Rechtstheorie hat sich hierzu eine sehr eigenwillige Interpretation zu Immanuel Kant und zum Neokantianismus zurechtgelegt. Die Fachphilosophie schüttelt darüber den Kopf. Auch Jürgen Habermas, als Philosoph zuhause in der Erkenntnistheorie, hat sich mit dem juristischen Methodenkonflikt befasst, ohne Partei zu ergreifen. Die beiden Grundpositionen – rechtsrealistisch versus hermeneutisch-positivistisch – verabschiedete er mit Gründen. Dem Realismus wurde vorgehalten, er stelle das Recht »als ein Medium ohne eigene innere Struktur den Zielsetzungen der politischen Herrschaft zur Disposition« – ein Verdacht übrigens, der auch schon gegen den Positivismus erhoben worden war. Habermas suchte nach einer Lösung für das Rationalitätsproblem, »wie die Anwendung eines kontingent entstandenen Rechts intern konsistent vorgenommen werden und extern rational begründet werden kann, um gleichzeitig Rechtssicherheit und Richtigkeit zu garantieren«. Dazu formulierte er seine »Diskurstheorie des Rechts, die die rationale Akzeptabilität von richterlichen Urteilen nicht nur von der Qualität der Argumente, sondern von der Struktur des Argumentationsprozesses abhängig macht« (Jürgen Habermas 1992). Die akademische Rechtsdogmatik mit ihren Prozeduren des offenen Meinungsaustauschs konnte sich bestätigt sehen.
Die heutigen Methodendiskussionen zu diesem Thema sind sehr voraussetzungsreich (z.B. Bumke, Stark). Sie führten m.E. zu keinen zwingend argumentierten Resultaten. Eher ist es so, dass man bei der Lektüre abwartet, welche Schlüsse am Ende des jeweiligen Beitrags präsentiert wird – oft so unvorhersehbar wie bei einem Gerichtsprozess. Auch waren Stellungnahmen zu lesen, die sich weder auf die eine noch auf die andere Seite des Methodenkonflikts stellten, was meist auf ein unverbindliches Sowohl-als-auch hinauslief. Etwa Eric Hilgendorf (2005): »Die Kritik am selbstgenügsamen Formalismus der Juristen war zum Teil berechtigt, zum Teil schoss sie jedoch weit über ihr Ziel hinaus.« Immerhin beeindruckt die Gründlichkeit und gedankliche Tiefe, mit der die Methodenthematik behandelt wird. Allerdings müssten die erkenntnistheoretischen Fragen geklärt werden (so Stephan Kirste).
Wie weiter mit dem Normativismus? Die Frage blieb bislang offen.
Fazit
Geradezu faszinierend mutet der intellektuelle und rhetorische Aufwand an, mit dem die Rechtswissenschaft ihre Eigenständigkeit demonstriert und sich gegen originär außerjuristisches Wissen abgrenzt.
Diskussionsvorschläge – Fragen meinerseits
- Ist soziologische Beobachtung juristischer Diskurse eine (unerwünschte) Intervention – oder ist sie rechtssoziologische Forschung?
- Bildet der Dogmatikstil als eine black box das ›Betriebsgeheimnis der Jurisprudenz‹?
- Verlangt die institutionelle Verankerung und reichhaltige Ausstattung der Rechtswissenschaft das Perpetuum mobile des Methodendiskurses? Hindert eine ökonomische Barriere daran, die aufgeworfenen Methodenfragen zu klären?
Bei diesem Text handelt es sich teilweise um gestraffte Auszüge aus dem letzten Kapitel meines bei Velbrück Wissenschaft bereits erschienenen Buchs: Die Idee des Sozialen im Denken des Rechts. Ein Jahrhundert streitiger Diskurse, 2025.
Rüdiger Lautmann war von 1971 bis 2010 Professor für Allgemeine Soziologie und Rechtssoziologie an der Universität Bremen. Er publizierte zu den Themen Kriminalität, Gender und Sexualität. Er ist geschäftsführender Herausgeber des von ihm mitbegründeten Lexikons zur Soziologie, das jüngst in siebter, abermals erneuerter Auflage erschienen ist.
